räumliche voraussetzunhen
Neben der persönlichen Eignung setzt der Gesetzgeber das Vorhandensein kindgerechter Räume voraus. Dieser Begriff wird nicht näher ausgeführt, so dass in der Regel in jedem Einzelfall eine sachgerechte Beurteilung zu erfolgen hat.
Die Eignung der Räume wird im Rahmen eines Räumlichkeit ubernahme durch eine pädagogische Fachberaterin geprüft und in einem Protokoll festgehalten.
die räume gelten als kindergerecht, wenn:
• ausreichend Platz für Spielmöglichkeit, insbesondere für Bewegung (Richtwert ca. 4 m2 freie Fläche pro Kind mit der Voraussetzung, mind. drei Kinder gleichzeitig betreuen zu können) zur Verfügung steht
• die Räume hygienisch einwandfrei und unfallverhütend eingerichtet sind (siehe Sicherheits- hinweise päd. Handbuch)
• separate Schlaf- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sind
• die Betreuungsräume mit Rauchmeldern ausgestattet sind
• die Räume so gestaltet werden, dass allen Kindern unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedarfe Förder-, Spiel,- und Beschäftigungsmaterial für die unterschiedlichen Bildungsbereiche frei zugänglich ist
• die Möglichkeit des kindgerechten Aufenthaltes für alle Kinder im Freien (Garten, Spielplatz, Wald, Park in Wohnortnähe) gegeben ist.